Blogeintrag 6 (5.2.2024, DimPar)

EU-Gesetzgebung und die delikate Frage des Mobbing von Vorgesetzten gegenüber Arbeitnehmern

Die Thematik ist ebenso alt wie leider alltäglich: Es ist dies die Geschichte von Vorgesetzten, die sich aufgrund ihrer Position vermeintlich stärker als ihre Arbeitnehmer fühlen, deren Arbeitskraft willkürlich ausnutzen und bis an den Rand (oder über diesen hinaus) gesundheitlicher Erschöpfung bringen. Art und Weise des Mobbing kann ganz unterschiedliche Züge annehmen.

Die EU-Sozialpartner aus dem privaten und öffentlichen Sektor bekräftigten im Jahr 2020 in einer gemeinsamen Erklärung ihre Verpflichtung, Maßnahmen zur Prävention, Reduzierung und Eindämmung von Gewalt jeglicher, eben auch psychischer Form (wozu Mobbing wohl im Allgemeinen zählt), an Arbeitsplätzen zu unterstützen.

Gibt es zum Topos jedoch zählbares auf EU-Ebene? Obwohl es keine EU-Gesetzgebung gibt, die sich direkt gegen Mobbing insbes. durch Vorgesetzte am Arbeitsplatz richtet, deckt insbes. ein bestimmter Sekundärrechtsakt diese gesellschaftliche Pathologie indirekt oder teilweise ab: Die EU-Rahmenrichtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Richtlinie 89/391/EWG des Rates) verpflichtet Arbeitgeber, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in allen arbeitsbezogenen Bereichen zu gewährleisten.

Diese Richtlinie legt allgemeine Grundsätze zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in der gesamten EU fest. Sie ist allerdings darauf angewiesen, dass der nationale Gesetzgeber sie effizient umgesetzt hat. Dies ist in den meisten EU-Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Darüber hinaus ist, im Nachgang der Umsetzung, die Rechtsanwendung in der Praxis oftmals schwierig.

Der EU-Gesetzgeber sollte in diesem Kontext, trotz seiner sehr eingeschränkten Rechtsetzungskompetenzen im Gesundheitsbereich, aber aufgrund seines besonderen Augenmerks auf die Effizienz des Marktes und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen für europäische Bürger, in dieser Hinsicht normativ noch etwas konkreter nachbessern. Art. 31 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta würde solches auch nahelegen.