Blogeintrag 5 (2.2.2024, DimPar)
Von Fernsehwerbespots für Radiosendungen: Notwendige Klärung von Unschärfen
(Vgl. im Folgenden das Urteil des EuGH vom 30. Januar 2024, Rs. 255/21, Reti Televisive Italiane SpA (RTI) vs Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM), ECLI:EU:C:2024:98
sowie die
Pressemitteilung des EuGH Nr. 21/24 vom 30. Januar 2024, „Zeitliche Begrenzung von Fernsehwerbespots: Werbebotschaften für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, stellen grundsätzlich keine Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender dar“, einsehbar unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-01/cp240021de.pdf)
In der stets virulenten Frage der zeitlichen Begrenzung von Fernsehwerbespots hat der EuGH kürzlich ein wichtiges neues Urteil gesprochen. Von einem italienischen Ausgangsfall kommend (Reti Televisive Italiane SpA (RTI) ist als Gesellschaft für audiovisuelle Mediendienste u.a. Inhaberin etlicher italienischer Fernsehsender; vorliegend ging es um einen mutmaßlichen Verstoß gegen nationale Bestimmungen über eine zeitliche Grenze für Fernsehwerbung), unterstrichen die Richter des EuGH, dass etwa Radio-Werbebotschaften, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, im Grundsatz keinerlei Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender darstellen würden – mit der notwendigen Ausnahme, wenn sich Sendungen, die Gegenstand dieser Hinweise sind, zum einen von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen ließen und zum anderen der Fernsehveranstalter die redaktionelle Verantwortung für ebendiese Sendungen trage.
Die notwendige Differenzierung seitens der EuGH-Richter wird für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle einen hilfreichen Kompass bieten: Denn in den Augen der EuGH-Richter unterschieden sich zutreffender Weise Dienste eines Hörfunkveranstalters von den audiovisuellen Sendungen eines Fernsehveranstalters und fielen daher nicht unisono unter den Sammelbegriff audiovisueller Sendungen. Damit eine solche als „eigene Sendung“ des Fernsehveranstalters angesehen werden könne, müsse dieser Veranstalter jedenfalls redaktionelle Verantwortung dafür tragen, insbes. bestehend aus der Ausübung einer wirksamen inhaltlichen Kontrolle.