Blogeintrag 1 (24.10.2023, DimPar)

Triumph von Verfahrensgrundrechten: Zum Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-402/20 | Zippo Manufacturing u. a./Kommission

ECLI:EU:T:2023:640

(vgl. Pressemitteilung Nr. 157/2023 vom 18. Oktober 2023; https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-10/cp230157de.pdf)

Die Trump-Administration hatte rechtzeitig zu Beginn des US-amerikanischen Wahljahres 2020 Zölle auf den Import bestimmter Aluminium- und anderer Erzeugnisse erhöht, was – wie so häufig im Welthandel – die unmittelbare Reaktion der EU-Kommission und die veritable Retourkutsche der Erhöhung von Zöllen seitens der EU auf den Import konkreter US-Produkte zur Folge hatte, worunter speziell Feuerzeuge (!) einer bestimmten Art zu leiden hatten.

Das Gericht gab einer dagegen eingebrachten Nichtigkeitsklage des betroffenen amerikanischen Unternehmens durch sein Urteil vom 18. Oktober 2023 statt, mit dem bemerkenswerten Hinweis, dass die Kommission in diesem Fall schlicht und ergreifend einen Verfahrensfehler begangen und das Recht des betreffenden Unternehmens auf rechtliches Gehör, mithin auf eine gute Verwaltung verletzt habe. Das Unternehmen sei vor Erhebung der besagten EU-Zölle tatsächlich überhaupt nicht gehört worden.

Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass die oben angeführten, essentiellen Elemente der EU-Grundrechtecharta durch das Judikat der Richter des Gerichts im Ergebnis keinerlei Aushöhlung durch wirtschaftliche Interessen, seien es auch die europäischen, unterliegen dürfen. Es handelt sich um eine bemerkenswerte Stärkung des Standings der EU-Grundrechtecharta, und dies nicht sozusagen en passant, nämlich im Rahmen eines möglichen innereuropäischen Falles, sondern im Kontext der Wirtschaftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten, insbesondere vor dem skizzierten politischen Hintergrund.  

Die Entscheidung ist ferner eine große Genugtuung für all jene stillen und weniger stillen Verteidiger von Verfahrensrechten im EU-Kontext, vom EU-Bürgerbeauftragten etwa bis hin zu den Anhörungsbeauftragten in besonderen Wettbewerbs- und in Handelsverfahren. Die hiesige Entscheidung ist letztlich auch eine Würdigung dessen, dass sich die bezeichneten Verteidiger durch ihr vielschichtiges Wirken um die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens im EU-Kontext überaus verdient gemacht haben und machen.