Blogeintrag 10 (16.2.2026, DimPar)
Potenzielle Verletzung der Niederlassungsfreiheit durch nationale Bildungsvorschriften: Zum Urteil des EuGH vom 12. Februar 2026 (Vilniaus tarptautinė mokykla), Rs. C-48/24
Wie der damaligen audiovisuellen Übertragung zu entnehmen war, merkte Nikolaus Harnoncourt in seiner kurzen Rede im Rahmen des Wiener Neujahrskonzerts 2003 an, dass „die Musik (…) die einzige Sprache der Welt (ist), die alle Menschen verstehen können“. Dass dem offensichtlich so ist, konnten auch die Richter des EuGH kürzlich spüren:
Im vorliegenden Fall ging es um eine internationale Privatschule; dieser hatte der litauische Staat die Genehmigung erteilt, auf Englisch konkrete Bildungsprogramme anzubieten.
Jedoch besteht nach litauischem Recht für eine solch internationale Privatschule die Pflicht, zu gewährleisten, dass das dort tätige Personal parallel auch die litauische Sprache beherrscht. Zum einen erkannten die Richter des EuGH, dass eine solche Vorgabe die nationale Sprache (im vorliegenden Fall eben Litauisch) zwar legitim zu schützen imstande ist, gleichwohl können aber einschlägige normative Modalitäten (wie im Konkretfall der notwendige Nachweis solcher Sprachkenntnisse ohne jegliche Ausnahmeregelung) die Niederlassungsfreiheit verletzen.
Die Entscheidung konsolidiert mithin die Niederlassungsfreiheit und ist eine wichtige Antwort auf Überbleibsel ökonomischen Protektionismus seitens der Mitgliedstaaten und ihrer Gesetzgebung.